I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren durch Zugfahrten, einschließlich Sonderfahrten der „Zugerlebnis GmbH“ (im Folgenden „Eisenbahn“ genannt). Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß II., gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Eisenbahn stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
(2) Der Kunde schließt mit der Eisenbahn einen Vertrag zur Beförderung gemäß Zif. (1) ab. Der Kunde als natürliche Person ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Fahrkarten sind Urkunden oder fiktive Urkunden und gelten als geldwerte Belege. Kopien sind unzulässig.
II. Vertragsschluss
(1) Die Eisenbahn unterbreitet dem Kunden auf der Website www.zugerlebnis.de ein Angebot zum Abschluss eines Beförderungsvertrages. Der Kunde kann das Angebot mit Klicken auf den Button „Kostenpflichtig bestellen“ und gleichzeitiger Bestätigung dieser AGB als Vertragsbestandteil annehmen (Buchung). Die Eisenbahn bestätigt die Buchung durch Versenden einer Rechnung oder der Fahrkarte an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse.
(2) Ein Kaufvertrag (Vertragsschluss) über die vom Kunden bestellte Leistung kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Eisenbahn zustande. Die Annahmeerklärung stellt in diesem Fall der (elektronische) Versand der Fahrkarten dar. Diese werden rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung von der Eisenbahn versendet.
(3) Ferner kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Eisenbahn durch unmittelbaren Erwerb der Fahrkarten an Vorverkaufsstellen, beim Zugpersonal der Eisenbahn oder durch telefonischen Auftrag zustande. Auch hierbei sind diese AGBs Vertragsbestandteil.
III. Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen, sofern die Zahlung nicht bereits bei der Buchung mittels elektronischer Systeme, z.B. PayPal, erfolgt ist
(2) Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall ist die Eisenbahn berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. eines angemessenen Bearbeitungsentgeltes einzufordern.
(3) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Eisenbahn nicht aus.
IV. Widerrufsrecht
(1) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312g BGB besteht nicht, da es sich um eine Leistung im Sinne §312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB handelt.
V. Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung eine Beförderungspflicht gegeben ist und die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der Abschnitte XIII und XIV AGB befördert.
(2) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson befördert, wenn die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs es zulassen. Fluchtwege sind hierbei freizuhalten. Kinderwagen sind nach Anweisungen des Zugpersonals zu verstauen. Vor Zustieg in den Zug sind Kinderwagen – sofern baulich möglich – zusammenzufalten. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Verkehrs- und Betriebspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).
(3) Bedingt durch die historische Bauart der Eisenbahnfahrzeuge ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur mit gewissen Einschränkungen möglich.
(4) Es besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht (Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg, 13. Oktober 2009).
VI. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich insbesondere um:
(2) Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Kinder unter 4 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtspersonen im Sinne diesen Absatz es gelten nur Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beförderung trifft das Zug- bzw. das örtliche Betriebspersonal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug, bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.
VII. Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Die Eisenbahn erwartet von allen Fahrgästen die pflegliche Behandlung der historischen Eisenbahnfahrzeuge. Den Anordnungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Bahnhöfen oder Haltepunkten betreten und verlassen. Sollten nicht alle Türen am Bahnsteig zum Halten kommen, so müssen die Fahrgäste durch eine Türe am Bahnsteig die Fahrzeuge betreten oder verlassen. Bei Betriebsstörungen darf erst nach Aufforderung durch das Personal auf freier Strecke ausgestiegen werden. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen zu benutzen. Es ist zügig zuerst aus- und dann einzusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Das Aus- und Einsteigen hat mit größter Vorsicht zu erfolgen, nötigenfalls ist das Personal um Hilfe zu bitten. Auf den Stationen ist nur am Bahnsteig auszusteigen. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder werden Türen und Bühnengitter geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
(4) Bei Sonderfahrten/Veranstaltungen kann (bspw. zur Anfertigung von Bild- oder Videomaterial) auch zwischen den Haltepunkten und Bahnhöfen angehalten werden. Das Aussteigen hat erst nach entsprechender Erlaubnis des Personals sowie für den Fahrgast auf eigene Gefahr zu erfolgen und darf nur auf der durch das Betriebspersonal benannten Seite erfolgen.
(5) Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Aufenthalt auf den Plattformen der Personenwagen ist während der Fahrt nur bei geschlossenen Bühnengittern gestattet und geschieht auf eigene Gefahr.
(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt ihren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen oder Tischen stehen. Kinder müssen während des Aufenthaltes auf den Bühnen beaufsichtigt werden.
(7) Im Rahmen von Schul- und Klassenausflügen und Reisen anderer Kindergruppen sind die Schüler und Kinder während der Fahrt weiterhin durch die Lehrer und Betreuer zu beaufsichtigen.
(8) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7, so kann er durch das Personal von der Beförderung ausgeschlossen werden. Weigert sich ein Fahrgast, in vorgenannten Übertretungsfällen seine Personalien anzugeben, so kann er auf dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Personalienfeststellung der Polizei überstellt werden.
(9) Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen werden Reinigungs- beziehungsweise Reparaturkosten in Höhe des geschätzten Aufwands erhoben, mindestens jedoch pauschal 50,00 € bei Verunreinigungen und 100,00 € bei Beschädigungen. Dem Kunden ist es freigestellt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Ansprüche sowie ggf. eine strafrechtliche Verfolgung bleiben hiervon unberührt.
(10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag von 200,00 € zu zahlen.
(11) Beschwerden sind – außer in den Fällen des Abschnitt IX Zif.. (3) AGB – sofern sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Zug- und Wagennummer sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Betriebsleitung der Eisenbahn zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal entsprechend Auskunft zu geben und die zuständige Beschwerdestelle anzugeben.
VIII. Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Für Fahrgäste ohne Platzreservierung besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz.
(2) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen oder Platzreservierungen aus betrieblichen Gründen kurzfristig zu ändern.
(3) Für Reisegruppen können einzelne Personenwagen reserviert sein. Diese dürfen von Einzelreisenden erst nach Aufforderung durch das Personal besetzt werden. Die Reservierung erlischt 10 Minuten nach Abfahrt von dem Bahnhof, ab dem die Reservierung gilt.
IX. Fahrkarten
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte in Euro (€) zu zahlen. Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die gewerbliche Weitergabe oder Weitervermarktung von Fahrkarten gegen Entgelt und auf eigene Rechnung ist nicht gestattet. Rechtsbeziehungen für die Beförderung gelten nur für die Verkehrsmittel der Eisenbahn
(2) Die Fahrkarten gelten für ihren Geltungsbereich in allen Zügen der Eisenbahn auf der gebuchten Strecke.
(3) Der Fahrgast muss sich davon überzeugen, dass er die für die vorgesehene Fahrt erforderliche Fahrkarte besitzt. Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Zugpersonal ausgestellten Fahrkarten müssen sofort vorgebracht werden.
(4) Ist im Fahrzeug ein Fahrkartenverkauf durch das Zugpersonal vorgesehen, so ist ein Fahrgast, der beim Betreten des Fahrzeugs noch nicht in Besitz eines gültigen Beförderungsdokuments ist, verpflichtet, das Zugpersonal darauf aufmerksam zu machen und bei diesem die erforderliche Fahrkarte zu lösen. Beanstandungen der Fahrkarte können nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort vorgebracht werden.
(5) Hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt keine gültige Fahrkarte beschafft und ist ein Fahrkartenverkauf im Fahrzeug nicht vorgesehen, ist eine Nutzung nicht gestattet. Ist ein Fahrgast nicht in Besitz eines gültigen Beförderungsdokuments, ist er zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet.
(6) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis nach Verlassen des Fahrzeuges sorgfältig aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und auszuhändigen.
(7) Die Fahrt gilt mit dem Betreten des Fahrzeuges als angetreten oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist (abgegrenztes Bahngebiet), mit dem Durchschreiten einer Bahnsteigabgrenzung an der Einsteigehaltestelle. Die Fahrt gilt nach Verlassen des Fahrzeuges als beendet oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist (abgegrenztes Bahngebiet), nach dem Durchschreiten einer Bahnsteigabgrenzung an der Ausstiegshaltestelle.
(8) Für die Ausgabe von Fahrkarten gilt folgendes:
(9) Bei Kombiangeboten und Baustein-Angebote gelten zusätzlich die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen in der jeweils gültigen Fassung.
(10) Gutscheine der Zugerlebnis GmbH sind auf gleiche Weise erhältlich wie Fahrkarten. Bei Gutscheinen handelt es sich nicht um gültige Fahrkarten, sondern sie müssen bis 3 Tage vor Fahrtantritt online oder in einer Vorverkaufsstelle zu deren Öffnungszeiten bis spätestens 1 Tag vor Fahrtantritt in eine datierte Fahrkarte umgetauscht werden. Einlösung im Zug ist nicht möglich. Die Gutscheine besitzen grundsätzlich eine Gültigkeit von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum und können auf alle Fahrten der Zugerlebnis GmbH angerechnet werden.
X. Ungültige Fahrkarten
(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert sind (eigenmächtiges Ändern ist auch ein nachträgliches Verbessern von Eintragungen), von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden oder wegen Zeitablaufs.
(2) Wird die Fahrkarte nach Absatz 1 eingezogen, wird das Fahrgeld, weder voll noch anteilsmäßig, erstattet.
(3) Ob eine beschädigte Fahrkarte noch als gültig anzusehen ist, entscheidet während der Fahrt der Zugführer.
(4) Das Fälschen von Fahrausweisen sowie die Nutzung von gefälschten Fahrkarten ist ein Straftatbestand und wird strafrechtlich verfolgt. Verwendet ein Fahrgast gefälschte Fahrausweise kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden und hat dann gegebenenfalls den Zug am folgenden Bahnhof zu verlassen.
(5) Nicht von der Eisenbahn ausgegebene Fahrkarten, wie z.B. von Verkehrsverbünden, der Deutschen Bahn, Deutschlandtickets etc. gelten nicht in deren Verkehrsmitteln, sofern dies nicht ausdrücklich auf der Fahrkarte gekennzeichnet ist.
XI. Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Fahrgäste sind zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn:
Eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nummer 1. und 6. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 50,00 Euro zusätzlich zum regulären Fahrpreis.
(3) Über den gezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus, die bis zum nächsten Halt des Zuges als Fahrkarte gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen, sobald die Personalien festgestellt worden sind. Diese gilt bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche nach Feststellung an die Eisenbahn zu zahlen. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.
XII. Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Ein Rücktritt von gebuchten Fahrkarten ist der Eisenbahn schriftlich zu erklären und unter den folgenden Bedingungen möglich. Dabei wird das Beförderungsentgelt wie folgt rückerstattet:
bis 57 Tage vor Fahrtantritt: 80 %
56 bis 29 Tage vor Fahrtantritt: 60 %
28 bis 15 Tage vor Fahrtantritt: 40 %
14 bis 8 Tage vor Fahrtantritt: 20 %
von 7 bis 0 Tage vor Fahrtantritt: 0 %
Nichterscheinen am Fahrtermin: 0 %
Ist die Eisenbahn infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat sie unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
(2) Für Eventfahrten, welche neben der Zugfahrt noch ein Programm oder ein gastronomisches Angebot beinhalten, gelten die nach Absatz 1 genannten Erstattungsmöglichkeiten nicht. Für diese Fahrten ist eine Erstattung bis 29 Tage vor Fahrtantritt möglich; es wird eine Gebühr in Höhe von 50% des Beförderungsentgelts einbehalten.
(3) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so verliert die Fahrkarte ihre Gültigkeit und das Beförderungsentgelt wird nachträglich nicht erstattet.
(4) Ein Fahrgast ohne Reservierung hat keinen Anspruch auf Erstattung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm kein Sitzplatz zugewiesen werden kann.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes besteht nicht bei Ausschluss von der Beförderung nach VI.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt von EUR 5,00 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen, es sei denn, die Erstattung wird aufgrund von Umständen beantragt, die die Eisenbahn zu vertreten hat.
(7) Die Eisenbahn erbringt ihre Leistungen mit historischen Eisenbahnfahrzeugen. Der Einsatz bestimmter historischer Lokomotiven und Wagen wird durch die Eisenbahn nicht garantiert. Die Eisenbahn ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die vorab angekündigten Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Sollte dies aus technischen, betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen nicht möglich sein, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich und/oder Ersatz der Fahrkarte. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Ausfall bestimmter Fahrzeuge und den damit verbundenen Einsatz modernerer Fahrzeuge daher keinen Mangel im Sinne §309 BGB Nr. 8 und keine schuldhafte Vertragsverletzung im Sinne von Abschnitt XVII dieser AGB darstellt.
(8) Der Einsatz der Traktionsart (z.B. Dampf) wird durch die Eisenbahn nicht garantiert. Die Eisenbahn ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die vorab angekündigte Traktionsart zum Einsatz zu bringen. Sollte dies aus technischen, betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen nicht möglich sein, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich und/oder Ersatz der Fahrkarte. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Ausfall bestimmter Traktionsarten und den damit verbundenen Einsatz anderer Traktionsarten daher keinen Mangel im Sinne §309 BGB Nr. 8 und keine schuldhafte Vertragsverletzung im Sinne von Abschnitt XVII. dieser AGB darstellt.
(9) Die Eisenbahn erbringt ihre Leistungen auf dem angekündigten Laufweg. Die Einhaltung des Laufwegs wird durch die Eisenbahn nicht garantiert. Die Eisenbahn ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, den vorab angekündigten Laufweg einzuhalten. Sollte dies aus technischen, betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen nicht möglich sein und wird ein alternativer Laufweg gewählt, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich und/oder Ersatz der Fahrkarte. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines bestimmten Laufweges daher keinen Mangel im Sinne §309 BGB Nr. 8 und keine schuldhafte Vertragsverletzung im Sinne von Abschnitt XVII dieser AGB darstellt.
(10) Die Eisenbahn erbringt ihre Leistungen von Eventfahrten mit Programm / Künstler(n). Der Einsatz von Programm / Künstler(n) wird bei Eventfahrten nicht durch die Eisenbahn garantiert. Die Eisenbahn ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die vorab angekündigten Eventfahrten mit Programm / Künstler(n) zum Einsatz zu bringen. Sollte dies aus technischen oder personellen Gründen nicht möglich sein, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich und/oder Ersatz der Fahrkarte. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Ausfall bestimmter Programme / Künstler und den damit verbundenen Einsatz anderer Programme / Künstler daher keinen Mangel im Sinne §309 BGB Nr. 8 und keine schuldhafte Vertragsverletzung im Sinne von Abschnitt XVII dieser AGB darstellt.
(11) Gruppen gelten ab 20 Personen. Für Gruppenreisen gelten die unter (1) aufgeführten Stornoentgelte bei Stornierung nach der Anmeldung auch vor der Ausstellung des Gruppenfahrscheins.
XIII. Umbuchungen
(1) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die Eisenbahn ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt: 25,00 Euro pro Reisenden.
(2) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Abschnitt XII zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
XIV. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
(1) Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die Eisenbahn bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die Eisenbahn wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
XV. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
(1) Der Umfang der Leistungen der Eisenbahn ergibt sich aus der jeweiligen Fahrt- und Leistungsbeschreibung. Die Fahrten finden nur statt, wenn vorab genügend Reservierungen getätigt bzw. eine ausreichende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde. Sofern nicht anders genannt, gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 250 Personen. Die Mindestteilnehmerzahl muss in der Regel 14 Tage vor Fahrtantritt erreicht sein, andernfalls kann die Fahrt von der Eisenbahn abgesagt werden. In diesem Fall wird der Fahrpreis vollständig erstattet.
XVI. Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Handgepäck (leicht tragbare Sachen) und sonstige Sachen (zum Beispiel Schlitten, Skier, zusammengeklappte Fahrräder) werden mitgenommen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Handgepäck kann in die Personenwagen mitgenommen werden, wenn es in den Gepäcknetzen Platz findet. Größere Gepäckstücke und Traglasten werden nach vorheriger Absprache im Gepäckwagen befördert.
(3) Die Mitnahme von Kinderwagen sowie von Rollstühlen ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart der Kinderwagen, der Rollstühle und der Fahrzeuge es zulassen und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt. Kinderwagen für mitreisende Kinder und Krankenfahrstühle werden in den Zügen unentgeltlich befördert. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des V. Ist eine Unterbringung im Gepäckwagen oder Gepäckraum nötig, dürfen Personen nicht in den Kinderwagen und Krankenfahrstühlen belassen werden.
(4) Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes können im Regelfall und nach vorheriger Anmeldung im Gepäckraum der Züge befördert werden. Da kein ebenerdiger Zugang zum Gepäckraum möglich ist, muss der Kunde in der Lage sein, die genannten Fahrzeuge in den Gepäckraum zu heben.
(5) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:
Personen, die in Ausübung hoheitlicher Aufgaben Schusswaffen führen dürfen, können neben Schusswaffen auch Handmunition in die Personenwagen mitnehmen. Dies gilt insbesondere für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und des Zolls, soweit dienstliche Aufgaben dies erfordern. Darüber hinaus ist Abschnitt V. AGB zu beachten.
(6) Die Fahrgäste haben mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.
(7) Hat der Zug keinen Gepäckwagen oder Gepäckraum oder können Sachen, Traglasten, Fahrräder, Segways oder Kinderwagen aus anderen Gründen dort nicht untergebracht werden, so sind sie an einem anderen geeigneten Platz im Zug, der vom Zugbegleitpersonal bestimmt wird, unterzubringen.
(8) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen und an welcher Stelle sie untergebracht werden können. Das Personal ist berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart der Reisenden zu überzeugen, wenn triftige Gründe für den Verdacht einer Zuwiderhandlung vorliegen.
XVII. Mitnahme von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren ist XVI. Abs. 1, 6 - 8 sinngemäß anzuwenden. Die Besitzer haften für Ihre Tiere.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.
(3) Hunde jeder Größe können in den Personenwagen mitgeführt werden, soweit genügend Platz vorhanden ist und kein Mitreisender widerspricht. Das Personal ist berechtigt, einen Platz anzuweisen, wenn notwendig auch im Gepäckwagen. Hunde sind auf den Bahnhöfen und in den Zügen an der kurzen Leine zu führen, wenn sie nicht auf dem Arm getragen oder in Behältern mitgeführt werden. In den Zügen hat der jeweilige Besitzer durch geeignete Maßnahmen (z.B. Maulkorb) dafür Sorge zu tragen, dass von den Hunden keine Gefährdung von Zugpersonal, Mitreisenden oder anderen mitgenommenen Tieren ausgeht.
(4) Die Mitnahme von Hunden im Sinne des §1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 („Kampfhunde“) ist unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen in allen Zügen ausgeschlossen. Auf die einschlägigen Rechtsvorschriften wird verwiesen.
(5) Kleine zahme sonstige Tiere in geeigneten Behältnissen dürfen in die Personenwagen mitgenommen werden, soweit keine Polizeivorschriften entgegenstehen, kein Mitreisender widerspricht und diese Tiere auf dem Schoß oder wie Handgepäck untergebracht werden können.
(6) Tiere dürfen nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden.
(7) Der Aufenthalt mit Tieren jedweder Art ist in Speise-, Buffet- oder Caféwagen nicht gestattet.
(8) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen, auch in Speise- oder Buffetwagen.
XVIII. Güter- und Tiertransporte, Militärtransporte
(1) Die Beförderung von Gütern und Tieren mit Ausnahme der Regelungen unter XVI. und XVII sowie Militärtransporte sind Gegenstand einer im Einzelfall mit der Betriebsleitung zu treffenden Vereinbarung.
XIX. Fundsachen
(1) Auf den Stationen oder in den Fahrzeugen gefundene Gegenstände sind gemäß § 978 ff BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Bei verloren gegangenen Gegenständen ist das Personal zu verständigen. Es ist eine formlose Verlustanzeige zu fertigen.
(2) Sofortige Rückgabe an den Berechtigten durch das Personal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Berechtigter ausweisen kann.
(3) Fundsachen werden 28 Tage lang zur Verfügung des Verlierers gehalten.
XX. Haftung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eisenbahn, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Eisenbahn nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zu einer Summe von 1.000,00 EURO, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Eisenbahn, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Durch Rauch und Dampf, Rußpartikel, Öl- und Fettspritzer, Diesel und weitere Betriebsstoffe, Funkenflug usw. verursachte Verschmutzungen und Schäden sind durch das Wesen des Dampf-, Diesel und Elektrobetriebs bedingt; hieraus können keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
(5) Für Schäden, die durch Fahrgäste, deren mitgeführte Tiere oder Sachen entstanden sind, übernimmt die Eisenbahn keine Haftung.
(6) Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt.
XXI. Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen und unbeschadet eines Anspruchs auf Entschädigung/ Erstattung im Eisenbahnverkehr nach XX, kann eine Gewähr für das Einhalten des Fahrplanes und der Anschlüsse nicht übernommen werden. Bei Abweichung vom Fahrplan (zum Beispiel Ausfall, Verspätung) sowie bei Platzmangel sind Ersatzansprüche daher ausgeschlossen.
(2) Die Eisenbahn haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache sie nicht zu vertreten hat.
(3) Ansprüche gemäß Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung) sind gemäß dessen Artikel 2(2) mit Ausnahme der Artikel 13 und 14 ausgeschlossen, da es sich bei den Fahrten der Zugerlebnis GmbH in Zusammenarbeit mit der GfE Gesellschaft für Eisenbahnbetrieb mbH um Verkehre handelt, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses und zu touristischen Zwecken betrieben wird.
XXII. Hinweise zur Datenverarbeitung
(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.
(2) Mit dem Kauf einer Fahrkarte erklärt sich der Kunde einverstanden, dass ihm zu betrieblichen Zwecken (bspw. Ausfall der Fahrt, Änderungen im Infektionsschutz, etc.), zu weiteren Angeboten (bspw. Sonder- und Eventfahrten) und Meinungsumfragen E-Mails an die beim Kauf hinterlegte Adresse gesendet werden. Der Kunde hat die Möglichkeit, dieser Einwilligung per E-Mail an info@zugerlebnis.de zu widersprechen.
(3) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten beim Anbieter abzurufen, dieses zu ändern oder zu löschen. Im Übrigen wird in Bezug auf Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.
XXIII. Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen der Eisenbahn und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Beförderungsbedingungen ergeben, ist Stuttgart.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.